FFP2 Schutzmasken fĂŒr KAGes-SpitĂ€ler und Landespflegezentren ab Montag verpflichtend

Zum Schutz fĂŒr Patienten, Bewohner und Personal: Mit der von der Bundesregierung verordneten Verpflichtung, auch in SpitĂ€lern und Pflegezentren ab Montag, den 25. JĂ€nner 2021 FFP2 Masken zu tragen, soll und muss das Eindringen des mutierten Corona-Ablegers B.1.1.7. in patientennahe Bereiche und Bewohnerbereiche verhindert werden.

©Kufferath

Um Patienten in den SpitĂ€lern, Bewohner von Landespflegezentren und das jeweilige Personal vor einer Weiterverbreitung des Corona-Virus und insbesondere der sich rasant verbreitenden Mutation B.1.1.7. innerhalb des Krankenhausbetriebs zu schĂŒtzen, wird fĂŒr alle KAGes-SpitĂ€ler und Pflegeheime ab Montag, den 25. JĂ€nner das Tragen einer FFP2 Maske fĂŒr alle von extern ankommenden Personen verpflichtend vorgeschrieben. Die Maske muss von Patienten, die Ambulanztermine wahrnehmen oder Menschen, die im Rahmen der Besucher-Ausnahmeregeln einen Patientenbesuch absolvieren, bereits bei der Ankunft am Standort vor Betreten des GebĂ€udes getragen werden. Die Maske muss korrekt ĂŒber Mund UND Nase getragen und möglichst dicht angelegt werden.

Filtering Face Piece (FFP)-Atemschutzmasken, die auch partikelfiltrierende Halbmasken oder Feinstaubmasken genannt werden, haben eine deutlich weitreichendere Wirkung. Sie schĂŒtzen den TrĂ€ger vor Aerosolen, Rauch und Feinstaub in der Atemluft, wenn die RĂ€nder dicht am Gesicht anliegen. Zum Schutz vor dem Corona-Virus sind mindestens Masken der Klasse FFP2 notwendig.

Ungeachtet dieser VerschĂ€rfung zum Schutz der Patienten und Bewohner und zum Eigenschutz gelten in den KAGes-HĂ€usern alle bisher gĂŒltigen Hygiene- und Verhaltensregeln wie bisher:

  • GrĂŒndliche HĂ€ndedesinfektion bei Ankunft und Verlassen der medizinischen oder pflegerischen Einrichtung und beim Betreten und Verlassen von BehandlungsrĂ€umen oder Patienten/Bewohner-Zimmern.
  • Der Abstand zu anderen Personen (Personal, Patienten, Bewohner, andere Besucher) von 2 Metern muss soweit wie möglich eingehalten werden.
  • Das grundsĂ€tzliche Besuchsverbot in KAGes-SpitĂ€lern ist weiterhin in Kraft.
  • SĂ€mtliche Ausnahmen vom Besuchsverbot in SpitĂ€lern, die dem Wohl der Patienten dienen, bleiben aufrecht. Insbesondere sind dies Verabschiedung von Sterbenden; VĂ€ter zur Begleitung bei der Geburt; Besuche bei Palliativ- und Hospizpatienten; Besuche der Eltern bei Kindern, wenn erforderlich; unbedingt notwendige Besuche, die fĂŒr das Wohl des Patienten unabdingbar sind.
  • Die Regeln fĂŒr Besuche in Landespflegezentren sind unverĂ€ndert.

Seitens der SteiermĂ€rkischen Krankenanstaltengesellschaft ersuchen wir eindringlich, die Corona-Vorsichtsmaßnahmen außerhalb und innerhalb der SpitĂ€ler und Landespflegzentren besonders in den nĂ€chsten Wochen strikt einzuhalten.